Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen ‘Forum Neue Wege’.
-
Der Verein hat seinen Sitz in Brackenheim und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: ‘Verein Forum Neue Wege e.V.’
-
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Selbstverständnis und Zweck des Vereins
-
Der Verein Forum Neue Wege versteht sich als gemeinsame ökumenische Basisarbeit von engagierten Christen aus verschiedenen Kirchen und Werken.
-
Die durch die gemeinsam getragene Aktion ‚neu anfangen’ gewachsene, gute, Gemeindegrenzen übergreifende und ökumenische Zusammenarbeit von Christen im Zabergäu und Leintal, soll erhalten und gefördert werden.
Deshalb möchte das Forum Neue Wege Mitarbeiter, Kirchengemeinden, Werke und Gruppen unterstützen, die Gute Nachricht von Jesus Christus an Menschen unserer Region weiterzugeben. Unter anderem durch Begegnung, Austausch, Schulung, Vorträge und Freizeiten sollen Mitarbeiter vor Ort gestärkt werden sowie neue Impulse für die evangelistisch-missionarische Arbeit als innovative Anstöße für Glauben und Kirchen sollen gesetzt werden. Gemeinsam getragene Großveranstaltungen sollen durch das Form Neue Wege koordiniert werden.
Der Zweck des Vereines ist die finanzielle, ideelle und inhaltliche Förderung der gemeinsamen ökumenischen Arbeit im Zabergäu und Leintal (das Gebiet des Evangelischen Kirchenbezirkes Brackenheim).
3. Die Vereinsmittel dienen ausschließlich den in § 2.1
genannten Zwecken.
§ 3 Arbeitsweise des Vereins
-
Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 dieser Satzung genannten Zwecks verwendet.
-
Die Vereinsziele sollen durch finanzielle und sachliche Zuwendungen sowie persönliche Arbeitsleistungen ermöglicht werden.
-
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Die Aktiva der bis zum 15.2.2001 bestehenden Aktion ‚neu anfangen’ werden auf Grund des Beschlusses der Delegiertenversammlung von ‚neu anfangen’ (am 08.05.2000 in Nordheim TOP 5) vom zu gründenden Verein ‚Forum Neue Wege’ weitergeführt.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, welche die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.
-
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit oder mit dem Tod des Mitglieds.
-
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat.
-
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorsitzenden Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
-
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
-
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 15,00 € (Ehepaare 22,50 €) erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.03. eines jeden Jahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
-
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand bestehend aus Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart,
Schriftführer ......
weiteren Vorstandsmitgliedern
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
-
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich oder außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 BGB; sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
-
Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder mit dessen Einverständnis tätig wird.
-
An Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind die Vorsitzenden gebunden.
-
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen ein Mitglied, dass zur gegenseitigen Information und Befruchtung, zum inhaltlichen Austausch und zur Terminabsprache regelmäßig Kontakt hält zu Gemeinden, Werken und Kirchen – hier insbesondere durch Berichte in der Dienstbesprechung zum Kollegium der evang. Pfarrerschaft im Dekanat Brackenheim und somit zur Kirchenbezirksleitung im Dekanat Brackenheim.
-
Der Vorstand beschließt über Ablehnung von Aufnahmeanträgen, Ausschlüsse von Mitgliedern, berät den ersten Vorsitzenden und entscheidet über die Zustimmung bzw. Ablehnung von beabsichtigten Rechtsgeschäften des Vorsitzenden bei Verpflichtungen, der den Betrag von 500 € übersteigt.
-
Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorsitzenden
-
Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
- Buchführung,
- Erstellung des Jahresberichts,
- Vorlage der Jahresplanung. -
Der Vorsitzende kann wesentliche organisatorische Arbeiten auch an Mitglieder des Vorstandes delegieren bzw. durch einen Geschäftsführer/in erledigen lassen, der/die vom Verein angestellt wird.
§ 10 Aufgaben des Beirates
-
Weil sich das Forum Neue Wege versteht sich als gemeinsame ökumenische Basisarbeit von engagierten Christen aus verschiedenen Kirchen, Werken und Gruppen, suchen und brauchen wir die konstruktiv-kritische Begleitung von Personen, die als Stimme der Basis und Vertreter ihrer Gruppe die Arbeit des Vorstandes und die Forumsaktivitäten inhaltlich begleiten, Rückmeldung aus den Gemeinden geben und so die Strukturen des Forums mitgestalten.
-
Für diese begleitende und beratende Aufgabe beruft der Vorstand möglichst in jedem Ort / Werk geeignete Personen.
-
An mindestens einem jährlichen Beiratstreffen soll zusammen mit dem Vorstand beraten werden, wo das Forum steht, was gelungen oder misslungen ist, welche Aufgaben in Zukunft anzupacken sind, wie die Ziele des Forums sachgerecht, wegweisend und kompetent umzusetzen sind.
-
Über die vorhandenen Informations- und Verteilschienen der Gemeinden, Werke und Gruppen hinaus sucht das Forum in den einzelnen Orten, Gemeinden und Werken durch die Beiräte und ggf. weitere Personen, die Öffentlichkeitsarbeit des Forum vor Ort möglichst effektiv umzusetzen und zu gestalten. Insbesondere meint das die gezielte Weitergabe der Informationen, Termine und Veröffentlichungen des Forums.
§ 11 Wahl des Vorstands
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird für die Zeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
-
Scheidet innerhalb der dreijährigen Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Vorstand in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzt.
-
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt im Vorstand.
§ 12 Vorstandssitzungen
-
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. 1/3 der Mitglieder des Vorstandes kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorsitzenden, des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. - Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Rechnungsprüfer
-
Die Kassengeschäfte des Vereins werden von zwei Rechnungsprüfern überwacht.
-
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentliche Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf der 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion.
-
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.2.2019 in Hausen beschlossen.